Wenn nach einer Straftat die Hilfe ausgeschöpft ist und keine weitere Besserung erwartet werden kann, stellt sich die Frage nach Entschädigung.
Als Entschädigung kann gefordert werden:
- Erwerbsausfall
- Haushalts- und Betreuungskosten (nur tatsächliche Kosten, z.B. Haushaltshilfe, KiTa oder wenn Angehörige ihr Arbeitspensum reduzieren müssen)
- Reise- und Transportkosten (z.B. zu Arztterminen)
- Kosten für behinderungsbedingte Anpassungen
- Bestattungskosten
- Versorgerschaden
Es werden Entschädigungen zwischen CHF 500.- und CHF 120'000.- ausbezahlt. Die Entschädigung nach Opferhilfegesetz ist einkommens- und vermögensabhängig – es besteht kein Anspruch darauf, schadlos gehalten zu werden. Eine Entschädigung durch die Opferhilfe wird nur dann bezahlt, wenn das Opfer oder die Angehörigen durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Je nach finanziellen Verhältnissen wird nur ein Teil bezahlt.
Die Entschädigung nach Opferhilfegesetz ist subsidiär, d.h. Leistungen von Dritten (z.B. von der Täterschaft oder von Sozial- oder Haftpflichtversicherungen) werden davon abgezogen. Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, etwa wenn bereits feststeht, dass die Täterschaft nicht zahlungsfähig ist.
Ein Gesuch um Entschädigung darf innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat eingereicht werden. Falls ein Strafverfahren stattgefunden hat, kann das Gesuch noch innerhalb eines Jahres nach endgültigem Entscheid/Urteil eingereicht werden.