Genugtuung ist der juristische Begriff für Schmerzensgeld. Voraussetzung ist eine schwere Beeinträchtigung durch die Straftat. Auch Angehörige von Opfern haben bei besonders schwerer Beeinträchtigung einen Anspruch auf Genugtuung.
Eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz beträgt für Opfer maximal CHF 70'000.-, für Angehörige maximal CHF 35'000.-. Im Gegensatz zur Entschädigung ist die Genugtuung nicht vermögens- und einkommensabhängig.
Ein Gesuch um Genugtuung darf innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat eingereicht werden. Falls ein Strafverfahren stattgefunden hat, kann das Gesuch noch innerhalb eines Jahres nach endgültigem Entscheid/Urteil eingereicht werden.
Opfer und deren Angehörige können auch als Zivilkläger im Strafverfahren eine Entschädigung fordern. Hier können auch – anders als bei der Forderung an die Opferhilfe – durch die Straftat verursachte Sachschäden geltend gemacht werden. Die Forderung sollte begründet und wenn möglich mit Belegen ergänzt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zivilklägerschaft spielen keine Rolle.