Entschädigung ist ein Ersatz für einen verursachten Schaden. Darunter fallen beispielsweise:
- Erwerbsausfall
- Haushalts- und Betreuungskosten (nur tatsächliche Kosten, z.B. Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, oder wenn Angehörige ihr Arbeitspensum reduzieren müssen)
- Reise- und Transportkosten (z.B. zu Arztterminen)
- Kosten für behinderungsbedingte Anpassungen
- Bestattungskosten
- Versorgerschaden
Durch die Opferhilfe werden Entschädigungen zwischen CHF 500.- und CHF 120'000.- ausbezahlt. Die Entschädigung nach Opferhilfegesetz ist einkommens- und vermögensabhängig – es besteht kein Anspruch darauf, schadlos gehalten zu werden. Eine Entschädigung durch die Opferhilfe wird nur dann bezahlt, wenn das Opfer oder die Angehörigen durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Je nach finanziellen Verhältnissen wird nur ein Teil bezahlt.
Die Entschädigung nach Opferhilfegesetz ist subsidiär, d.h. Leistungen von Dritten (z.B. von der Täterschaft oder von Sozial- oder Haftpflichtversicherungen) werden davon abgezogen. Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, etwa wenn bereits feststeht, dass die Täterschaft nicht zahlungsfähig ist.
Ein Gesuch um Entschädigung darf innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat eingereicht werden. Falls ein Strafverfahren stattgefunden hat, kann das Gesuch noch innerhalb eines Jahres nach endgültigem Entscheid/Urteil eingereicht werden.
Opfer und deren Angehörige können auch als Zivilkläger im Strafverfahren eine Entschädigung fordern. Hier können auch – anders als bei der Forderung an die Opferhilfe – durch die Straftat verursachte Sachschäden geltend gemacht werden. Die Forderung sollte begründet und wenn möglich mit Belegen ergänzt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zivilklägerschaft spielen keine Rolle.
Bei Unfällen im Strassenverkehr gilt Art. 58 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden, bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Diese Haftung ist nicht verschuldensabhängig und greift auch bei strafrechtlichem Freispruch. Die Leistungen sind nicht einkommens- und vermögensabhängig.
Als Entschädigung im Haftpflichtrecht können mehr Forderungen gestellt werden als nach Opferhilfegesetz, namentlich auch Haushalts- und Betreuungskosten, die nicht tatsächlich entstanden sind (weil zum Beispiel ein Familienangehöriger unentgeltlich im Haushalt oder bei der Betreuung geholfen hat) oder Sachschäden. Das Opfer soll finanziell so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Die Haftpflichtversicherung muss auch Anwaltskosten des Opfers übernehmen.